Rechtsprechung
BGH, 10.11.2010 - 5 StR 396/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 132 GVG; § 66 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 121 GVG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 463 Abs. 3 StPO
Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung; Vorbereitung der Entlassung für den Fall der Unzulässigkeit); Vorlageverfahren; Divergenzvorlage; Ruhen des Verfahrens; Rückgabe der Akten an das vorlegende Gericht - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rückwirkende Anwendung des § 67d Abs. 3 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ohne Beachtung der nach § 67d Abs. 1 S. 1 StGB a.F. bei Tatzeit geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Verstoß gegen die Europäische ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückwirkende Anwendung des § 67d Abs. 3 S. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) ohne Beachtung der nach § 67d Abs. 1 S. 1 StGB a.F. bei Tatzeit geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Verstoß gegen die Europäische ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 10.11.2010 - 5 StR 396/10
- BGH, 24.05.2011 - 5 StR 396/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EGMR, 17.12.2009 - 19359/04
Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung; …
Auszug aus BGH, 10.11.2010 - 5 StR 396/10
Nach Rechtskraft des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25), das die rückwirkende Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 ohne Beachtung der nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. bei Tatzeit geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wertet, hat das Landgericht Lüneburg am 28. Mai 2010 die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus angeordnet.